Recht
RECHTLICHE GRUNDLAGEN: LÄRM
Verpflichtungen und Rechte des Clubbetreibers bzw. der Veranstalter (ausgenommen Open Air Veranstalter) bezüglich Lärm und Lärmbelästigungen
Um etwaigen Aussageproblemen im Nachhinein aus dem Weg zu gehen, raten wir euch, bei einem Polizeieinsatz dieses Protokoll auszufüllen!
Lärm und Geräuschentwicklungen im Zusammenhang mit einem Gastronomiebetrieb spielen immer mehr eine Rolle bei der Frage der Erlaubniserteilung bzw. beim täglichen Betrieb. Immer häufiger kommt es zu Anwohnerbeschwerden, sei es durch zu laute Musik oder aber durch das Verhalten der Gäste. Unterschieden wird dabei zwischen anlagebedingten (z. B. durch eine Musikanlage, durch Küchengeräte, Klima- und Lüftungstechnik) und verhaltensbedingten Geräuschemissionen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7.5.1996 und vom 9.4.2003 entschieden, dass die von Besuchern einer Gaststätte zur Nachtzeit verursachten Geräusche einem Gaststättenbetrieb zuzurechnen sind, da sie die Folge von deren Betriebsführung darstellen, solange die Besucher noch erkennbar als Ziel- und Quellverkehr dieser Gaststätte in Erscheinung treten.
Die hauptsächlich von den Gästen durch laute Gespräche verursachten Geräusche (verhaltensbedingter Lärm) unterliegen den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln), wonach es von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags verboten ist, Lärm zu verursachen durch den jemand (erheblich) gestört werden kann. Zu keiner Zeit dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Besonders bei Gaststätten in Altbauten kann die häufig nicht ausreichende Schalldämmung zwischen Gaststätte und angrenzenden Wohnungen schon bei normalem Betrieb zu erheblichen Problemen führen.
Gaststättenbetriebe gehören grundsätzlich nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG). Berücksichtigt werden muss aber, dass auch bei einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage die Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung (DIN 4109) im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens die VDI 1058 und die VDI 3726 (Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen) zwischen Gasträumen und Nachbarwohnungen in Verbindung mit der TA Lärm erfüllt werden (Werte s.u.) müssen.
Auf der sicheren Seite befindet man sich, wenn man seine Musikanlage durch eine zugelassene Fachfirma mittels eines Schallpegelbegrenzers auf das zulässige Maß begrenzen und versiegeln lässt. Damit kann man weitgehend dem Vorwurf begegnen, dass eine etwaige Lärmbelästigung durch die Musikanlage der Gaststätte verursacht wird. Bei entsprechenden Anwohnerbeschwerden verlangt die Behörde fast immer die Vorlage eines entsprechenden schalltechnischen Gutachtens.
Bei einer der Gastwirtschaft zuzuordnenden Überschreitung von Immissionsrichtwerten können Auflagen, wie z. B. die Einpegelung einer Musikanlage, die Verbesserung der Schalldämmung oder eine Einschränkung der Betriebszeiten erteilt werden, denn der Betreiber ist generell verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen und die für ihn technisch und organisatorisch möglichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass er einem Fehlverhalten seiner Gäste entgegenwirkt (z.B. durch Securitykräfte oder speziell abgestelltes Personal) und sich an Lärmschutzbestimmungen hält.
Hinsichtlich der zulässigen Immissionswerte, die von Gaststätten in bestimmten Gebieten ausgehen dürfen siehe die nachfolgende Auflistung:
Gebietstyp | Immissionsrichtwert Tags | Imissionsrichtwert Nachts |
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
in Gewerbegebieten | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
in Industriegebieten | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
Immissionsrichtwerte (innerhalb von Gebäuden)
Gebietstyp | Imissionsrichtwert Tags | Imissionsrichtwert Nachts |
Alle Gebietstypen | 35 dB(A) | 25 dB(A) |
Das bedeutet, dass der von der Gaststätte ausgehende Lärm in den mit der Anlage verbundenen Wohnräumen die Immissionsrichtwerte von tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) nicht überschreiten darf. Diese Werte gelten sowohl für anlagebedingte als auch für verhaltensbedingte Geräusche.
Berücksichtigung des Verkehrslärms
Fahrzeuggeräusche auf dem Gelände einer Gaststätte sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte stehen (bspw. Gästeverkehr), sind der zu beurteilenden Gaststätte zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden „Anlagegeräuschen“ bzw. Anlageemissionen zu erfassen und zu beurteilen. Der Verkehrslärm wird im Regelfall nicht gemessen, sondern anhand von Fahrzeugzählungen nach Zahl und Art (Anteil PKW, LKW) usw. errechnet.
Problematisch sind häufig für Gastronomiebetriebe die Nachtwerte, die nach 22.00 Uhr gelten. Um diese einhalten zu können müssen häufig aufwendige Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden.
Detalliertere Infos zum Thema Gehörschutz findet ihr hier