Recht
RECHTLICHE GRUNDLAGEN: MÜLL
Verpflichtungen und Rechte des Clubbetreibers bzw. der Veranstalter (ausgenommen Open Air Veranstalter) bezüglich Müll, Pfandflaschen, WC, Fahrräder, Parkplätze
1. Müllentsorgung
Grundsätzlich lassen sich die in Gastronomiebetrieben anfallenden Abfälle in zwei Kategorien einteilen: Gewerbeabfälle und gefährliche Abfälle (so genannter Sondermüll)
Die Verpflichtung zur Entsorgung bzw. Getrennthaltung und Verwertung dieser Abfallfraktionen regelt die Gewerbeabfallverordnung. Die Verordnung bestimmt im wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen und an die Vorbehandlung von Gemischen einschließlich der Vorgabe einer dabei zu erreichenden Verwertungsquote und der durchzuführenden Kontrolle. Durch die Verordnung soll ein Beitrag zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Abfallerzeuger, private und öffentliche Entsorger und die zuständigen Abfallbehörden geleistet werden. Somit müssen seit dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung am 01.01.2003 – wie auch schon seit Jahren in Privathaushalten üblich – gewerbliche Erzeuger und öffentliche Einrichtungen die verwertbaren Abfallfraktionen:
- Papier / Pappe
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Bioabfälle und Speisereste
getrennt sammeln und zur Entsorgung bereitstellen.
Eine Entsorgung der getrennten Gewerbeabfälle über die jeweiligen Hausmülltonnen ist dabei nur erlaubt, wenn eine Gesamtabfallmenge von 625 Liter/ Woche nicht überschritten wird und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Hauseigentümer/ der Hausverwaltung besteht. Ansonsten erfolgt die Entsorgung grundsätzlich durch private Abfallentsorgungsunternehmen.
Speisereste, Fettabscheiderinhalte und Altfette sind immer separat zu sammeln und durch eine Fachfirma zu entsorgen.
Die so genannte Restmüllfraktion ist nach Maßgabe der Verordnung dem zuständigen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (in Berlin die BSR) zu überlassen.
(© Umweltportal Berlin; Umwelt- und Naturschutzamt BA Charlottenburg-Wilmersdorf in Berlin)
2. Pfandflaschen
Die Regelungen der Verpackungsverordnung greifen für die Gastronomie nur, wenn Getränke in so genannten Einwegverpackungen zur Außer-Haus-Nutzung (neudeutsch: take-away) an den Gast abgegeben werden. Dann ist der Gastronom verpflichtet, ein Pfandentgelt zu erheben und die leere Flasche, Dose etc. wieder zurückzunehmen und das Pfandentgelt zu erstatten.
Ansonsten gelten Gaststätten als so genannte Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung, so dass sie gegenüber dem Getränkehändler verpflichtet sind, Pfand auf die Einwegverpackungen an ihn zu zahlen, und dieser ist im Gegenzug verpflichtet, dieses Pfand bei Rückgabe der Getränkebehältnisse wieder zu erstatten.
3. WC
Gemäß § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung Berlin (GastV Bln) müssen Toiletten für die Gäste leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein.
Die Toilettenanlagen müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein und jeweils einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung (z.B. Warmluft oder Papiertücher; Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig) haben.
Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche (Gastraumfläche) von 50 qm muss mindestens 1 Toilette (egal ob Herren- oder Damentoilette) barrierefrei für mobilitätsbehinderte Gäste (so genannte Behindertentoilette) nutzbar sein.
Folgende Kriterien sollten dabei gegeben sein:
- Der betreffende Toilettenraum weist eine ungehinderte Bewegungsfläche von ca. 1,40m x 1,40m auf; der Vorraum kann ggf. hinzugerechnet werden, um dadurch diese Flächenvorgabe zu erhalten. Das Entfernen leichter Trennwandkonstruktionen kann gefordert werden, sofern damit nicht andere Beeinträchtigungen gegeben sind und der kostenmäßige Umfang gerechtfertigt ist
- Die Toilettentür schlägt in den vorgelagerten Gangbereich auf
- Der Weg vom Gastraum zu den Toiletten soll eine Gangbreite von ca. 1,00m nicht unterschreiten; vorhandene Schwellen an Durchgangstüren betragen in der Höhe nicht mehr als 3 cm, bei höheren Schwellen (max. 18cm) muss das zeitweise Anlegen von Rampenkonstruktionen möglich sein
- Die lichte Breite der Tür beträgt mindestens 0,80m
- Auf der WC-Wandseite kann ein funktionsgerechter Haltegriff angebracht werden
- Die Veränderung bestehender Toiletten ist nicht baugenehmigungspflichtig.
(© nullbarriere.de)
Mindestens müssen vorhanden sein bei Gaststätten mit einer Gastraumfläche bis 50 qm:
- 1 Spültoilette
mit einer Gastraumfläche von über 50 qm bis 150 qm:
- 2 Spültoiletten für Damen
- 1 Spültoilette für Herren
- 2 Urinale
mit einer Gastraumfläche von über 150 qm bis 300 qm:
- 4 Spültoiletten für Damen
- 2 Spültoiletten für Herren
- 4 Urinale
Bei einer Gastraumfläche von mehr als 300 qm erfolgt die Festlegung der notwendigen Toilettenanlagen im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde.
Der Einbau von Urinalen, die aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig.
Bei einer Gastraumfläche von höchstens 50 qm kann auf eine Toilette verzichtet werden, wenn es nicht mehr als 10 Sitzplätze für die Gäste gibt, und im Eingangsbereich auf das Fehlen der Toilette hingewiesen wird.
Im Einzelfall kann auf die Forderung nach einer Behindertentoilette verzichtet werden, z.B. dann, wenn die Forderung für den Gastwirt zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde (§5 Abs. 1 GastV Bln). Diese dürfte dann gegeben sein, wenn die finanzielle Mehrbelastung für den Umbau oder die Errichtung einer solchen Toilette über 20 % des 2-fachen Jahresmiet-/ Pacht- wertes liegt. Eine solche finanzielle Mehrbelastung kann der Gastwirt u.a. durch einen von einem Architekten oder einem einschlägigen Handwerksbetrieb erstellten detaillierten Kostenvoranschlag dokumentieren.
4. Fahrräder
Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung Berlin (BauO Bln) sind ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradstände) vorzuhalten. Diese müssen so hergestellt sein, dass
- sie leicht zugänglich sind
- eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben
- dem Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird
- durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.
Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig.
Nach den Richtzahlen der Berliner Verwaltung für Abstellmöglichkeiten für Fahrräder müssen je 10 Sitzplätze für Gäste 1 Fahrradstand geschaffen werden.
5. Parkplätze
Anders als in anderen Bundesländern müssen in Berlin grundsätzlich keine Fahrzeugstellplätze bei der Schaffung eines Gastronomiebetriebes nachgewiesen werden. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln jedoch Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl. Diese Verpflichtung gilt aber nur für Gastronomiebetriebe mit einer Gastplätzeanzahl von mindestens 100 Gastplätzen. Bei 100 bis 200 Gastplätzen ist 1 Stellplatz zu schaffen; bei mehr als 200 Gastplätzen pro weitere 200 Gastplätze je 1 weiterer Stellplatz.
Diese müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein. Diese Stellplätze können auf dem Grundstück selber oder in zumutbarer Entfernung (maximal 100 m zwischen dem Stellplatz und dem Gastronomiebetrieb) davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Der Stellplatz auf dem fremden Grundstück ist durch eine baurechtliche Baulast gern. § 82 BauO Bln zu sichern.
Die Stellplätze müssen eine Mindestbreite von 3,50m und eine Mindestlänge von 5,0m haben;
sie sind durch Markierungen am Boden zu kennzeichnen.